Durch das sogenannte Wohnpaket wird die Verteilung der Maklerprovision seit Dezember 2020 neu geregelt. Im Kern geht es darum, dass die Provision zwischen Käufern und Verkäuferinnen aufgeteilt werden soll. Immobilienmaklerin Marianne Schrettenbrunner aus Forchheim informiert über die wichtigsten Änderungen der Maklercourtage.
Maklerinnen und Makler erbringen als Vermittler zwischen Kaufinteressenten zahlreiche Leistungen. Dazu gehören unter anderem das Zusammenstellen der Unterlagen, die marktübliche Bewertung einer Immobilie, die Objektvermarktung über unterschiedliche Kanäle, die Durchführung von Besichtigungsterminen und das Führen und Begleiten von Verhandlungen. Dafür erhalten sie nach erfolgreichem Verkauf einer Immobilie eine Provision.
Wer als Verkäufer einen Makler bestellt, soll in Zukunft auch mindestens die Hälfte der Provision übernehmen. So will es die gesetzliche Neuregelung der Maklerprovision. „Die Neuregelung gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen und tritt nur dann in Kraft, wenn der Immobilienkäufer als Verbraucher und nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt“, sagt Immobilienmaklerin Marianne Schrettenbrunner aus Forchheim. Denn das Ziel des Gesetzes sei es, die Verbraucher zu entlasten.
Verschiedene Modelle für die vertragliche Regelung der Provision
Für den Immobilienkauf und -verkauf gibt es jetzt verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann. „In den meisten Fällen werden Verkäufer und Käufer die Provision paritätisch teilen“, meint Marianne Schrettenbrunner. Eine Möglichkeit hierfür sei, dass der Verkäufer mit dem Makler einen Maklervertrag schließt. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käuferinnen werde ein Maklervertrag geschlossen. „Entscheidend ist, dass die Provisionshöhen identisch sind“, sagt Schrettenbrunner. „Der Käufer darf nicht mehr zahlen müssen als der Verkäufer“.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass nur der Verkäufer einen Vertrag mit dem Makler schließt. In diesem Fall vertritt der Makler die alleinigen Interessen des Verkäufers. „Da auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen“, erklärt Schrettenbrunner. Die Höhe des Anteils sei gesetzlich auch wiederum auf maximal 50 Prozent begrenzt. „Letztlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision allein zahlt, ohne, dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt, was das dritte Modell darstellt.“
Doch eine Sache ändere sich nicht: „Die Maklerprovision muss grundsätzlich nur dann gezahlt werden, wenn es zum erfolgreichen Verkauf der Immobilie kommt.“